Wissenswert für Wohnungseigentümer: Erhaltungsrücklage

Wissenswert für Wohnungseigentümer: Erhaltungsrücklage

Jede Immobilie braucht ab und an ein wenig Pflege. Dies betrifft auch Eigentümergemeinschaften, meist WEGs genannt. Bauliche Maßnahmen können aber schnell ins Geld gehen, vor allem bei größeren Objekten.

Eigentümergemeinschaften sollten deshalb Geld für Instandhaltungsarbeiten beiseitelegen und angemessene Rücklagen schaffen. Denn beispielsweise ein neues Dach, frische Farbe an der Fassade oder eine neue Schließanlage können schnell sehr teuer werden.

Damit Wohnungseigentümer bei Reapsrturen nicht jedes Mal eine Sonderumlage zahlen müssen, werden in der Regel sogenannte Erhaltungsrücklagen gebildet. Dies ist sogar im Wohnungseigentumsgesetz explizit festgehalten. Dieser Topf darf auch nur zweckgebunden für Instandhaltungsarbeiten- und Instandsetzungsarbeiten verwendet werden. Hierzu muss auch ein Beschluss der Eigentümer ergehen, sonst darf die Rücklage nicht angerührt werden.

Die Rücklage sollte auch eine angemessen Mindesthöhe aufweisen. Die Höhe variiert und hängt dabei unter anderem von der Größe und dem Alter der Wohneigentumsanlage ab. Auch die Ausstattung des Gebäudes spielt
eine Rolle. Verfügt das Haus zum Beispiel über einen Aufzug oder ein Schwimmbad, muss auch das bei der
Bildung der Rücklage berücksichtigt werden. Die Hausverwaltung kennt hierzu mehrere Berechnungsgrundlagen, um die angemessene Höhe anhand dieser Krieterien zu berechnen. Doch auch bei Neubauten sollte eine Rücklage angespart werden. Bei Neubauobjekten sollten also auch bereits rund 0,8 bis 1 Prozent des Kaufpreises in die Instandhaltungsrücklage eingestellt werden. Grundsätzlich kann die Rücklage jedoch nie „zu hoch“ sein – erst recht nicht bei älteren Immobilien!

H. Petsch

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