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Die Untervermietung einer Wohnung bedarf immer der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch bei der Untervermietung der ganzen Wohnung oder einzelner Zimmer an Touristen, z.B. auf verschiedenen Online-Portalen.
Das Landgericht Berlin hat hierzu entschieden, dass bei Vermietung eines Zimmers an Touristen ohne Zustimmung des Vermieters sogar die Kündigung gerechtfertigt ist (AZ 63S 309/19).
In diesem Fall hatte die Mieterin, trotz Abmahnung durch den Vermieter, ein Zimmer ihrer angemieteten Wohnung über ein Onlineportal an Touristen untervermietet. Dies stelle laut Meinung des Gerichtes eine schwere Pflichtverletzung dar, welche die Kündigung rechtfertig.
Der „Mannheimer Morgen“ vom 19. März berichtete hierzu unter Bezugnahme auf einen Artikel der Zeitschrift „Das Grundeigentum“, Nr4/2021 des Verbandes Haus und Grund Berlin.