Zum 01. Dezember 2020 wurde das Wohnungseigentumsrecht maßgeblich durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) reformiert. Diese Gesetzesreform hat viele Veränderungen bewirkt. Einige dieser Änderungen werden sich in künftigen neuen oder, bei bestehenden Verträgen durch Änderungen, Verträgen bemerkbar machen.
Für Eigentümer und Verwalter haben sich neue Spielräume und Möglichkeiten ergeben. Ein paar der wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Vereinfachte Beschlussfassung, um Sanierungsstau entgegenzuwirken
- Definition privilegierter Baumaßnahmen, die noch einfacher umgesetzt werden können (z.B. für Barrierefreiheit, E-Mobilität, schnelleres Internet und Einbruchsschutz)
- Mehr Befugnisse für den Verwalter
- Grundlage, um Rechte & Aufgaben des Verwalters per Beschluss zu erweitern oder einzuschränken, somit individuellere Gestaltung der Verwaltertätigkeiten möglich.
- Regelungen zur Funktion des Beirates
- Eigentümerversammlungen sind nun grundsätzlich beschlussfähig, die Einladungsfrist wurde auch deshalb auf 3 Wochen erhöht.
- Möglichkeit von „Hybrid“-Versammlungen, an denen einige Eigentümer online statt vor Ort teilnehmen.
- Abberufung des Verwalters jederzeit möglich!
- Für viele Schreiben (z.B. auch Vollmachten) reicht nun die Textform (.z.B. Emails) aus, statt Schriftform (Originale mit Unterschrift per Post).
- Definition des „Zertifizierten Verwalters“, als Grundlage von Kompetenz und Sachkunde; die genauen Inhalte und Umsetzung müssen noch genauer ausgestaltet werden.
Hinsichtlich dieser Änderungen wird es also wichtig werden, dass Eigentümer von den Verwaltern über die neuen und wichtigen Inhalte informiert werden. Wie sich vieles in der Praxis darstellt, muss sich noch zeigen.