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Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs vom September 2020 bringt eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer beim Kauf einer Eigentumswohnung.
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um den der Wohnung zugedachten Teilbetrag der Instandhaltungsrücklage (neu: Erhaltungsrücklage) verringert wird. Dies wird dadurch begründet, dass die anteilige Instandhaltungsrückstellung Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit nicht Vermögen des Wohnungseigentümers sei.
Der „Haufe Verlag“ berichtete hierzu am 25. Januar 2021 unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH (Urteil v. 16.9.2020, II R 49/17, veröffentlicht am 21.1.2021).