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Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass alte Bleirohre in einem Haus als Sachmangel gelten, und ein Verkäufer einen Käufer des Hauses darüber unterrichten muss, auch wenn aktuell kein Sanierungsbedarf diesbezüglich besteht (Az: I-24 U 251718). Alleine die potenzielle Gefahr, dass Blei austreten könne, reiche aus – auch wenn es zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses bedenkenfrei war, dass Blei verwendet wurde. Wird dieser Mangel also dem Käufer nicht offengelegt, handele es sich um arglistige Täuschung.
Der „Mannheimer Morgen“ vom 19. März berichtete hierzu unter Bezugnahme auf einen Artikel der Zeitschrift „Das Hauseigentum“, Nr. 3/2021 des Verbandes Haus und Grund Brandenburg.